.: Schiedsgutachten

    In einem Schiedsgutachten werden umstrittene Fragen eines Sachverhalts
oder eines Rechtsverhältnisses durch einen auf diesem Gebiet fachlich
besonders kompetenten Dritten geklärt. Gegenstand kann alles sein, was
sich begutachten lässt und nicht gegen zwingendes Recht verstößt:
  • Rechtsfragen - z.B. über den Inhalt, die Auslegung eines Vertrages
  • Tatsachenfragen - z.B. über das Vorliegen von Mängeln oder Schäden
  • Wert- oder Schätzfragen - z.B. über den Wert eines Unternehmens


  • Als Schiedsgutachter können die Parteien jeden Dritten einsetzen, dem sie
    die Klärung der strittigen Frage überantworten wollen (z.B. Sachverständige).

    Im Gegensatz zu einem nur von einer Seite in Auftrag gegebenen Privat-
    gutachten einigen sich die Parteien bei einem Schiedsgutachten vorab,
    das fachliche Urteil des Dritten als verbindlich anzuerkennen.
    Möglich ist es auch, vorab
  • nur für einzelne Teile eine Verbindlichkeit zu vereinbaren
  • für den Fall, dass eine der Parteien mit dem Gutachten nicht einverstanden ist,
        die Einholung eines Oberschiedsgutachtens zu vereinbaren

  • Ansonsten kann ein Schiedsgutachten nur wegen Gesetzes- oder Treue-
    widrigkeit (§§ 134, 138, 242 BGB), wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung
    (§§ 117f., 142, 318 (2) BGB) sowie bei offenbarer Unrichtigkeit und offenbarer
    Unbilligkeit vor Gericht noch angegriffen werden.