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In einem Schiedsgutachten werden umstrittene Fragen eines Sachverhalts oder eines Rechtsverhältnisses durch einen auf diesem Gebiet fachlich besonders kompetenten Dritten geklärt. Gegenstand kann alles sein, was sich begutachten lässt und nicht gegen zwingendes Recht verstößt: Als Schiedsgutachter können die Parteien jeden Dritten einsetzen, dem sie die Klärung der strittigen Frage überantworten wollen (z.B. Sachverständige). Im Gegensatz zu einem nur von einer Seite in Auftrag gegebenen Privat- gutachten einigen sich die Parteien bei einem Schiedsgutachten vorab, das fachliche Urteil des Dritten als verbindlich anzuerkennen. Möglich ist es auch, vorab die Einholung eines Oberschiedsgutachtens zu vereinbaren Ansonsten kann ein Schiedsgutachten nur wegen Gesetzes- oder Treue- widrigkeit (§§ 134, 138, 242 BGB), wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung (§§ 117f., 142, 318 (2) BGB) sowie bei offenbarer Unrichtigkeit und offenbarer Unbilligkeit vor Gericht noch angegriffen werden. |